Bibliotheksservice-Zentrum (BSZ) Baden-Württemberg // Südwestdeutscher Bibliotheksverbund
Rezension aus:
Informationsmittel für Bibliotheken (IFB) 3(1995) 2
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Bibliotheken mit Pflichtexemplar in Deutschland


95-2-196
Bibliotheken mit Pflichtexemplar in Deutschland / zsgest. von Wolfgang Dittrich. Hrsg. von der Kommission des DBI für Benutzung und Information und der Konferenz der Zentralkataloge. - Berlin : Deutsches Bibliotheksinstitut, 1995. - 97 S. ; 21 cm. - ISBN 3-87068-478-X : DM 12.00
[2728]

Bekanntermaßen ist das deutsche Pflichtexemplarrecht eher noch komplizierter als die deutsche Territorialgeschichte, die es nur bedingt widerspiegelt. Dies steht einer effizienten Lenkung des Leihverkehrs nach dem Kriterium der Pflichtexemplarzuständigkeit entgegen, muß man doch schon innerhalb eines Bundeslandes damit rechnen, daß den Bibliothekaren nicht alle Geheimnisse der wechselnden Zuständigkeit bekannt sind. Insofern ist den beiden herausgebenden Körperschaften, vor allem aber dem Bearbeiter zu danken, daß sie versucht haben, diese schwierige Materie für die Fernleihpraktiker möglichst übersichtlich darzustellen.

Der erste Hauptteil stellt im Alphabet der heutigen Bundesländer Bibliotheken mit historischem und / oder aktuellem Pflichtexemplaranrecht zusammen: Ort, Name der Bibliothek, Sigel; es folgt das Jahr, in dem das Plichtexemplarrecht einsetzt und das Territorium, auf das es sich bezieht, dazu, abgekürzt, die Fundstelle für die gesetzliche Regelung. Grundsätzlich wäre natürlich zusätzlich zum Jahr des Beginns des Anspruchs auch das Jahr für dessen Erlöschen anzugeben, da nicht zu erwarten ist, daß alle Bibliothekare wissen, wie lange z.B. das Großherzogtum Baden bestand, das auf S. 9 mehrmals mit 1807 ff. zitiert wird. Ebenso verwundert, daß es in diesem Fall keine Fundstelle für die entsprechende gesetzliche Regelung geben soll. Ebenso fehlt für die Fundstellen der weiteren neueren Regelungen - und auch sonst häufig - das Jahr des Erlasses; der ersatzweise häufig zitierte Lansky wird auf S. 97 in der Liste der Abkürzungen[1] zwar aufgelöst, allerdings nur die neueste Ausgabe in Loseblattform, während die häufig als Lansky 1967 zitierte Ausgabe dort nicht erwähnt wird. Für diejenigen Länder, für die das Handbuch der historischen Buchbestände in Deutschland[2] bereits vorliegt, hätte man sich zudem einen entsprechenden Hinweis gewünscht, so z.B. für Baden-Württemberg und das Saarland (für Hessen erfolgt er durchgängig, für Rheinland-Pfalz partiell). Auch sind die Angaben für die einzelnen Bundesländer sehr unterschiedlich detailliert, was aber nicht unbedingt mit der besonderen Kompliziertheit der Regelungen in den Ländern zusammenhängen muß; Bayern nimmt hier eine Spitzenposition ein.

Der zweite Hauptteil enthält eine Liste wichtiger Publikationsorte, deren Auswahl den regionalen Zentralkatalogen anheimgestellt war und nennt für jeden bis zu drei Pflichtexemplarbibliotheken (die dritte ist nur einmal für Lübeck besetzt) und zwar im Hinblick auf die aktuelle Situation; relativ häufig wird als vierte Pflichtexemplarbibliothek eine Bibliothek mit historischen Pflichtexemplarsammlungen angegeben. Diese Auflistung ist nicht ganz ohne Tücken: so sind z.B. für die nach der Gemeindereform neu-badischen bzw. neu-württembergischen Orte in Baden-Württemberg die heute zuständige Landesbibliothek in Stuttgart bzw. in Karlsruhe an erster Stelle genannt, obwohl die Masse der Pflichtexemplare bei der jeweils anderen Bibliothek liegt. Für Marburg wird andererseits nur die heute zuständige Landesbibliothek in Kassel genannt, obwohl nach Ausweis des ersten Teils die Universitätsbibliothek Marburg nicht nur seit 1748 Pflichtexemplare der Marburger Universitätsdrucker erhielt, sondern sogar von 1816 - 1949 alle Pflichtexemplare aus Kurhessen (ohne die Kreise Fulda und Hünfeld).

Die aufgezeigten Mängel, von denen in den Augen des Rezensenten nur der zuerst genannte gravierend ist, lassen sich sicherlich leicht in einer verbesserten und in weniger Hast erstellten zweiten Auflage beheben. Zu prüfen wäre dann auch, ob es dann nicht möglich wäre, anzugeben, bis wann die Drucker statt der heute allgemein pflichtigen Verleger abzuliefern hatten (bekanntlich hat das signifikante Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Pflichtexemplarbestandes), und vor allem auch, ob das Gesetz eine Ablieferungs- oder nur eine Anbietungspflicht vorsieht. Bis zu einer verbesserten Neuauflage wird sich hoffentlich auch das DBI in der Lage sehen, typographisch zwischen großem I und kleinem l zu unterscheiden.

sh


[1]
Die Abkürzung JDB für das Jahrbuch der deutschen Bibliotheken ist unnötig eigenwillig. (zurück)
[2]
Vgl. IFB 93-1/2-036 und 95-2-197. (zurück)

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