Bibliotheksservice-Zentrum (BSZ) Baden-Württemberg // Südwestdeutscher Bibliotheksverbund
Rezension aus:
Informationsmittel für Bibliotheken (IFB) 8(2000) 1/4
[ Bestand in K10plus ]

Rechtswörterbuch


00-1/4-343
Rechtswörterbuch / begr. von Carl Creifelds. Hrsg. von Klaus Weber. Bearb. von Dieter Guntz ... - 15., neubearb. Aufl. - München : Beck, 1999. - XVI, 1632 S. ; 21 cm. - ISBN 3-406-44300-1 : DM 79.80
[5303]

Unter den zahlreichen Rechtslexika[1] nimmt der Creifelds zweifellos die Rolle eines herausragenden Standardwerkes ein. Das seit 1968 in nunmehr 15 Auflagen erschienene Werk[2] dürfte nicht nur jeder Jurist schon einmal in der Hand gehabt haben, sondern verschafft auch dem rechtsunkundigen Laien schnell und zuverlässig einen Überblick über alle Gebiete der Rechtswissenschaft einschließlich angrenzender Disziplinen. Dabei werden juristische Fachbegriffe - und für den Nichtlateiner besonders hilfreich: lateinische Rechtsregeln - ebenso erklärt wie staatliche Institutionen und selbst zu den wichtigsten Juristen der Rechtsgeschichte findet sich ein kurzer biographischer Hinweis. Erläutert werden dabei keineswegs nur rein juristische Begriffe, es finden sich ebenso Stichwörter wie Theater, Moschee, Gaststätte, Speiseeis oder Sorben. Daß sich die Herausgeber um eine ständige Aktualisierung bemühen, zeigt beispielsweise der Eintrag Cybergeld. Besonders gelungen ist die Balance zwischen knapper lexikographischer Auskunft und zuverlässiger Erläuterung. So lassen sich viele der über 10.000 verzeichneten Begriffe mit einem oder zwei Sätzen erklären. Für das Rechtsleben fundamentale Sachverhalte sind mit der notwendigen Ausführlichkeit erörtert: So umfaßt der Artikel Ehescheidung 11 Spalten, Miete 13 Spalten. Diese Artikel, die damit aus dem üblichen Lexikonstil ausbrechen, können natürlich weder ein Kurzlehrbuch noch einen Kommentar ersetzen, bieten aber erheblich mehr als nur einen Überblick.

Von zusätzlichem Nutzen sind die zahlreichen Verweisungen, die für den Nachschlagenden einen weiteren Zugang ermöglichen.[3] Ergänzt wird der lexikalische Teil durch einen mehrteiligen Anhang, in dem u.a. der Aufbau des deutschen Gesetzgebungs-, Rechts- und Rechtswegesystems kurz dargestellt wird, sowie die Fundstellen wichtiger Gesetze verzeichnet sind. Dabei nutzt der Beck-Verlag den letzterwähnten Teil legitimerweise zum Hinweis auf den Inhalt seiner großen Loseblattsammlungen.

Klaus-Rainer Brintzinger


[1]
Neben den hier besprochenen sei noch erwähnt: Juristisches Taschenlexikon / Paul Kurt Kaller. - 2., überarb. und verb. Aufl. - Wiesbaden : Quelle & Meyer, 1997. - X, 440 S. - (UTB für Wissenschaft : Uni-Taschenbücher ; 1946) - ISBN 3-8252-1946-1 (UTB) - ISBN 3-494-02243-7 (Quelle & Meyer) : DM 22.80. (zurück)
[2]
Im Juli 2000 erschien: 16., neubearb. Aufl. - XVII, 1662 S. ; 20 cm. - ISBN 3-406-46411-4 : DM 79.80. (zurück)
[3]
Fehlgeleitete Verweisungen dürften - auch wenn sich dies nur stichprobenhaft überprüfen läßt - die Ausnahme sein. Ein Beispiel: Der Eintrag Mutung verweist auf Bergrecht, der Eintrag Bergrecht fehlt jedoch. (zurück)

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